Pressemitteilung
Für Demonstrationsrecht und freie Meinungsäußerung
Die ödp Bad Tölz/Wolfratshausen distanziert sich von dem erlassenen Verbot der beabsichtigten Demonstration am 29.08.2020 in Berlin. Die für das Verbot abgegebene Begründung kann keine Legitimation sein, das so bedeutende Grundrecht der Versammlungsfreiheit kurzerhand zu kassieren.
Die Vermutung von Innensenator Geisel, dass es wie bei der Demonstration am 1. August wieder zu Verstößen gegen die geltende Infektionsschutzverordnung kommen könnte, kann keine Rechtsgrundlage dafür sein, das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und freie Meinungsäußerung auszuhebeln. Sollten Vorgaben zu Verhaltensweisen durch Demonstranten nicht eingehalten werden, ist es Aufgabe der Executive diese vor Ort durch Bußgelder oder Platzverweise zu ahnden.
Auch die mit wissenschaftlichen Daten untermauerten aktuellen Einschätzungen zur Corona-Situation in Deutschland, die von verschiedenen Seiten abgegeben werden zeigen, dass keine außergewöhnliche gesundheitliche Gefahrenlage besteht, die das Demonstrationsverbot rechtfertigen könnte.
Die Äußerung von Innensenator Geisel: "Ich bin nicht bereit, ein zweites Mal hinzunehmen, dass Berlin als Bühne für Corona-Leugner, Reichsbürger und Rechtsextremisten missbraucht wird", ist nicht tolerierbar. Sie ist angetan unsere Gesellschaft zu spalten und die vielen friedlichen, ihre demokratischen Rechte wahrnehmenden Teilnehmer der Demonstration, auf die er Bezug nimmt, zu verunglimpfen.
Von der dadurch zum Ausdruck gebrachten Einstellung distanziert sich die ödp Bad Tölz/Wolfratshausen deutlich, da sie mit ihrem Demokratieverständnis nicht in Einklang zu bringen ist.
Wenn Innensenator Geisel ein Komplott seitens der Demonstrationsteilnehmer gegen bestehende Auflagen vermutet, so ist ihm in unserer freiheitlich ausgerichteten Demokratie selbstverständlich gestattet, eine solche Theorie über eine von ihm ausgemachte Verschwörung vertreten zu dürfen.
Wir können es aber nicht zulassen, dass den Bürgerinnen und Bürgern unseres Landes durch solche Vermutungen das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit genommen wird.